Landgericht Berlin stellt neuen Gleichheitsverstoß bei Startgutschriften- Rentenfern fest

Das Landgericht Berlin stellt einen neuen Gleichheitsverstoß bei Startgutschriften-Rentenfern fest. Das komplette, anonymisierte Urteil kann hier gefunden und heruntergeladen werden.

Die Frage muss gestellt werden

Nur ein gewisser Teil der rentenfernen Versicherten wird gemäß der aktuellen Neuregelung vom 08.06.2017 der Tarifparteien einen Zuschlag zur rentenfernen Startgutschrift erhalten. Die Tarifparteien meinen, mit der Neuregelung nun endgültig den Streit um die rentenfernen Startgutschriften beigelegt zu haben. Das werden rentenferne Versicherte und deren Anwälte ganz anders einschätzen, denn sie sehen auch weiterhin zahlreiche Defizite, Ungereimtheiten, und Benachteiligungen.


Ende gut, alles gut nach der neuerlichen Veränderung der Übergangsregelungen von der alten Gesamtversorgung zur neuen Punkterente, die von den Tarifparteien am 08.06.2017 nach jahrelangen Gerichtsverfahren beschlossen wurden?


Die Frage wird wohl je nach Standpunkt anders beantwortet werden.
Die Frage darf aber gestellt werden, wo eventuell die Ursachen der bald zwei Jahrzehnte dauernden außergewöhnlich heftigen Auseinandersetzung um die rentenfernen Übergangsregelungen (Startgutschriften) gelegen haben / liegen könnten.

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Forderungen des VSZ

Mit den folgenden Forderungen lassen sich ausstehende Rechtsfragen lösen und eine große Anzahl von Renten gerechterweise verbessern, und zwar unter Beibehaltung des Punktesystems und ohne Rückgriff auf das Gesamtversorgungssystem.

1. Dynamisierung

Derzeit werden alle Zusatzrenten im öffentlichen Dienst konstant mit 1% pro Jahr angepasst. Die Startgutschriften werden gar nicht angepasst. Diese Anpassung führt bei Zunahme der Inflation zu einer rapiden Entwertung der Zusatzrenten und zu einer Abkopplung der Renten von den Beamtenpensionen sowie von der Bezahlung der noch aktiv Tätigen. Die Dynamisierung muss entsprechend angekoppelt werden.

Entwicklungen in der Rechtssprechung

  • Landgericht Berlin vom 22. Januar 2014 (23 O 144/13):

          „… erweist sich auch die Satzungsneuregelung der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG als unwirksam.“

  • Landgericht Berlin vom 11. Februar 2014 (7 O 149/13):
  • „(…) neu gefasste Regelung (…) ist (…) nicht geeignet, die Gründe zu beseitigen, derentwegen die ursprüngliche Fassung der Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte unwirksam war.“
  • Anders Landgericht Karlsruhe vom 28. Februar 2014 (6 O 145/13):

„Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 von einem Gleichheitsverstoß durch die Berechnung der Startgutschrift (…) auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen (…) beseitigt.“

Zusatzversorgung 2018

Kritische Blicke zurück und nach vorn

Die rentenfernen Startgutschriftbescheide, die die Einigung der Tarifparteien vom 06. Juni 2017 umsetzen und dem BGH Urteil IV ZR 9/15 vom 09.03.2016 Rechnung tragen, sind noch nicht von den Zusatzversorgungskassen verschickt.

Da bleibt Zeit, mit oder ohne Zorn zurückzublicken, oder aber distanziert und zielorientiert nach vorne zu schauen. Manche schärfen Ihren Blick für Details der mehrfach "verunglückten" Neuordnung der Zusatzversorgung für rentenferne Versicherte. Andere versuchen sich mit der Analyse der wirklich verursachenden Gründe für die Fehlleistungen des Gesetzgebers und der Tarifparteien bei der Neuordnung.

Der Fokus auf vermeintliche Notwendigkeiten zur Kostenersparnis bei der Zusatzversorgung hat den Akteuren wider besseres Wissen im Parlament und in den Funktionärskreisen der Tarifparteien den dabei unbedingt notwendigen Blick auf schlüssige fachliche Systematik und den Blick auf elementare juristische Notwendigkeiten völlig verstellt.

Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine erste Verfassungsbeschwerde nach der Neuordnung des Öffentlichen Dienstes im Mai 2011 nicht zur Entscheidung angenommen.