Neue Berechnungen - alte Ungerechtigkeiten

Es ging einmal mehr um die VBL-Renten. Der Berliner VSZ- Vorstand hatte eingeladen und viele Berliner VSZ-Mitglieder und Gäste waren in die Palisade, einem attraktiven Veranstaltungszentrum im Szenebezirk Friedrichshain, gekommen.

Im Mittelpunkt standen die Veränderungen der Tarifparteien nach dem Juni 2017 und das, was wir von der VBL zu erwarten haben: neue Berechnungen und alte Ungerechtigkeiten.

Herr Mathies erläuterte: Die Tarifparteien haben die Berechnung der Startgutschrift für Diejenigen, die erst später ab dem 25. Lebensjahr in die Zusatzversorgungskasse eingetreten waren, auf 2,5 Prozent je pflichtversichertem Jahr angehoben, andere Fehler im System bleiben. So die fehlende Dynamisierung der Startgutschrift, die Abschaffung der Mindestrente, die Personen mit fiktiver Steuerklasse I/0 geschützt hätte, die erhöhenden Vordienstzeiten u.a.

Benachteiligt bleiben weiterhin alleinstehende Frauen – vor allem mit Kindererziehungszeiten, Teilzeitbeschäftigte, Schwerbehinderte und erwerbsunfähige Rentner. Für eine kleine Gruppe von Späteinsteigern wurde zwar die Anwartschaft um 11 Prozent, gemessen an 2001, erhöht, weitere Fehler der Neuberechnung aber weder hinreichend geprüft noch beseitigt und die große Mehrheit der Versicherten geht schlichtweg leer aus.

Rechtsanwältin Anne Hansen sprach über die fehlerhaften Abzüge im Zusatzversorgungsrecht durch bis 2009 ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich.

Ein Beispiel: Ein Ausgleichsberechtigter erhält eine um 70,00 EUR erhöhte gesetzliche Rente, dem Ausgleichspflichtigen werden jedoch 140,00 EUR von der VBL- Rente abgezogen! 70,00 EUR „verschwinden“ also bei der VBL.

Das neue Versorgungsausgleichsgesetz ab 2009 hat das Berechnungsverfahren so geändert, dass der geschiedene Ehegatte eine eigenständige Rente in der Zusatzversorgung erhält, auch wenn er dort vorher nicht versichert war.

Bis 2009 wurde von der gesetzlichen Rentenversicherung an den berechtigten Ehepartner eine um den im Versorgungsausgleich festgesetzten Betrag höhere gesetzliche Rente gezahlt. Nur der Erhöhungsbetrag – also das, was der Ehepartner durch den Versorgungsausgleich von der VBL tatsächlich als „mehr“ erhält - wird von der VBL dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger erstattet.

Diese erstatteten Beträge sind aber deutlich kleiner als das, was die VBL dem Ausgleichsverpflichteten von seiner VBL- Rente abzieht. In bekannten Fällen waren die Abzugsbeträge sogar um bis zu ca.100 Prozent überhöht, Beträge, die die VBL (rechtswidrig) vereinnahmte.

In der regen Diskussion gab es viele Fragen. VSZ-Mitglied Peter Moser sprach u.a. das Problem der Doppelverbeitragung bei Sozialversicherungen an.

Spezielle Fragen wurden individuell an einem kleinen aber feinem Buffett geklärt.